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Vereinssatzung von gemeinsam mehr e.V.
 
 
Präambel
 
Der Verein „gemeinsam mehr e.V.“ setzt sich zum Ziel, Menschen zu verbinden, Toleranz auf- und Hemmschwellen abzubauen. Unabhängig von der gesellschaftlichen Herkunft, des Alters, der sexuellen Orientierung und der Weltanschauung sollen Angebote geschaffen werden, die ein Zusammentreffen ermöglichen oder über das Anderssein bzw. die Einzigartigkeit informieren.
 
Es sollen Projekte geschaffen werden, die einen kulturellen, medialen, sportlichen und/oder politischen Inhalt haben. Alles geschieht auf Basis der Verfassung des Landes Berlin und des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
 
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
 
Der Verein führt den Namen "gemeinsam mehr e.V." Der Sitz des Vereins ist Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Nummer 25187Nz eingetragen.
 
§ 2 Vereinszweck
 
(1) Zweck des Vereins ist:
 
• die in der Öffentlichkeit bestehenden Vorurteile und Diskriminierungen gegenüber lesbischen, schwulen, bisexuellen und transsexuellen Menschen entgegenzuwirken, diese abzubauen bzw. deren soziale Folgen zu lindern • die Förderung der Bildung und Erziehung und der Aufklärung über gesundheitliche Risiken • dazu beizutragen, dass lesbische, schwule, bisexuelle und transsexuelle Menschen sich sozial emanzipieren und in allen gesellschaftlichen Bereichen partizipieren können. Erreicht werden soll gesellschaftliche Akzeptanz von lesbischer, schwuler, bisexueller, und transsexueller Lebensweise und die daraus resultierende Bereicherung menschlicher Beziehungen • öffentliche Veranstaltungen zu schaffen, auf denen insbesondere homo- und bisexuelle sowie transsexuelle Jugendliche und auch Ältere sozial unterstützt und gesellschaftlich integriert werden • Der Isolation von homo- und bisexuellen sowie transsexuellen Menschen aufgrund Ihres Alters, ihrer Behinderung oder sexuellen Orientierung entgegenzuwirken. Die
Veranstaltungen und Projekte von gemeinsam mehr e.V. sollen für mehr Toleranz und Akzeptanz in der Gesellschaft beitragen und stehen für alle offen • die Allgemeinheit zu informieren und Aufklärung anzubieten oder zu vermitteln
 
 
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
 
• vertreten von Interessen der lesbischen, schwulen, bisexuellen und transsexuellen Menschen in und gegenüber gesellschaftlichen Institutionen • Organisation öffentlicher Veranstaltungen zum Thema Homosexualität, Coming out, Selbstfindung • Planung und Durchführung öffentlicher Freizeitangebote wie Sportveranstaltungen, Fahrten und Lagern • Information der Allgemeinheit durch Planung und Durchführung von Aufklärungs- und Beratungsangeboten/-Projekten • Insbesondere in den Bereichen HIV und AIDS sowie Coming Out werden Gesprächsrunden und Themenabende organisiert  • Betreuung von insbesondere homo- und bisexuellen Jugendlichen durch Unterhaltung einer offenen Jugendfreizeitgruppe • Vermittlung an Beratungsstellen für homo- und bisexuelle Menschen • Planung und Durchführung einer regelmäßigen Radiosendung insbesondere zur Veröffentlichung von Nachrichten und Informationen zu Themen der homo- und bisexuellen Gesellschaft sowie von Veranstaltungstipps • Förderung von Netzwerken zum Thema schwul/lesbisches Leben in der Gesellschaft      
 
(3) Gemeinsam mehr e.V. ist interkonfessionell und weder an Parteien noch an andere Vereine           gebunden. Bei gemeinsam mehr e.V. herrschen demokratische Prinzipien.
 
§ 3 Gemeinnützigkeit
 
(1) gemeinsam mehr e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" (§§ 51-68) der Abgabenordnung und strebt die Berechtigung an, Spendenbescheinigungen für steuerliche Zwecke (Anlage 7 zu Abschnitt 111 EStR) ausstellen zu dürfen.
 
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auslagenerstattungen sind zulässig.
 
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
 
(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die gewillt sind, den Vereinszweck zu fördern und die Ziele von gemeinsam mehr e.V. zu folgen.   (2) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch Ausfüllen der Beitrittserklärung gegenüber dem Verein. Dies kann auch Online erfolgen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
 
(3) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
 
(4) Mitglieder bezahlen einen Mitgliedsbeitrag. Über die Höhe und Fälligkeit des Beitrags beschließt          die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung. 
 
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
 
• einfache Mitgliedschaft • Fördermitglieder • Ehrenmitglieder
 
(1) Einfaches Mitglied kann werden wer die Ziele von gemeinsam mehr e.V. unterstützt und nach außen vertritt. Jedes Mitglied verfügt über die gleichen Rechte und Pflichten. Einfache Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.    
 
In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Einfache Mitglieder sind beitragspflichtig. Bei offenen, abgemahnten Beiträgen entfallen das Stimmrecht sowie die Berechtigung an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das gilt nicht, wenn die offenen Forderungen sofort vollständig ausgeglichen werden.
 
(2) Bei gemeinsam mehr e.V. besteht des Weiteren die Möglichkeit einer Fördermitgliedschaft. Das Fördermitglied ist in seinen Rechten und Pflichten denen eines einfachen Mitglieds gleichgestellt und kann auf Veranstaltungen des Vereins und auf Massendrucksachen mit erwähnt werden (wird vertraglich entsprechend schriftlich geregelt). 
 
Der Mitgliedsbeitrag liegt im Ermessen des jeweiligen Fördermitglieds, muss jedoch mindestens das Fünffache des Beitrages einer einfachen Mitgliedschaft betragen.
 (3) Zum Ehrenmitglied können Mitglieder ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein gemeinsam mehr e.V. verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie einfache Mitglieder
 
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
 
Die Mitgliedschaft endet:
 
• mit dem Tod des Mitglieds, • durch freiwilligen Austritt, • durch Streichung von der Mitgliederliste (§7) • durch Ausschluss aus dem Verein (§7)
 
(1) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt kann zum Ende eines Halbjahres (30.06.; 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.
 
(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
 
§ 7 Ausschluss aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste
 
(1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied: 
 
• grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht • in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt • sich grob unsozial verhält • dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer und verfassungswidriger Gesinnung, schadet.
 
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
 
(3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung mittels (elektronischen) Briefes zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
 
(4) Der Vorstand entscheidet einstimmig.
 
(5) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
 
(6) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels (elektronischen) Briefes mitzuteilen.
 
(7) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
 
(8) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der zweiten Mahnung zwei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der zweiten Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per (elektronischen) Brief mitzuteilen. Eine Streichung von der Mitgliederliste aufgrund säumiger Beiträge kann seitens des ausgeschlossenen Mitgliedes nicht widersprochen werden. Eine Wiederaufnahme nach Begleichung der offenen Beiträge ist möglich.
 
§ 8 Organe des Vereins
 Die Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung • der Vorstand
 
§ 9 Die ordentliche Mitgliederversammlung
 
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
 
(2) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
 
1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder 2. die Wahl der Kassenprüfer 3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr 4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands 5. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages (Beitragsordnung) 6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins 7. die Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins 8. die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein 9. die Beschlussfassungen über eingereichte Anträge
 
(3) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist spätestens 2 Wochen vorher unter Angabe der vorläufigen Tagesordnungspunkte anzukündigen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand via E-Mail. Dabei ist die Angabe des Versammlungsortes mit Datum und Uhrzeit zwingend erforderlich. Jedes Mitglied ist dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass der Vorstand über dessen aktuelle Mailadresse verfügt und diese auch erreichbar ist.
 
(4) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Eingegangene Anträge sowie die ergänzte endgültige Tagesordnung sind via E-Mail bis fünf Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu veröffentlichen.
 
(5) Über abgelehnte oder erst in der Versammlung gestellte Anträge zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.  Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, des Zwecks oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben, hier gelten die Regelungen in § 17 der Satzung entsprechend. Ebenfalls ausgeschlossen sind Anträge zur Abberufung eines Vorstandsmitgliedes oder zur Änderung der Mitgliedsbeiträge, hier sind zwingend die Regelungen in Absatz 4 einzuhalten.
 
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählendem Versammlungsleiter geleitet.  Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer der Wahl einem Wahlausschuss übertragen werden, dies ist zwingend, wenn der Versammlungsleiter selbst zur Wahl steht. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
 
(7) Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
 
(8) Eine Mitgliederversammlung ist in der Regel vereinsintern. Auf Antrag kann sie jedoch öffentlich sein bzw. Gäste zur Mitgliederversammlung eingeladen werden. Die Versammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
 
(9) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern Gesetz und Satzung das nicht anders regeln. Stimmvollmachten sind nicht zulässig. Jedes stimmenberechtigte Mitglied besitzt eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt.
 
(10) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 20% der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
 
(11) Für Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweck und Auflösung des Vereins gelten die Regeln in §17 der Satzung entsprechend.
 
(12) Die Mitglieder des Vorstands werden in der Regel einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht die absolute Mehrheit kein Kandidat im 1. Wahlgang, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Für die Form der Abstimmung gelten die Regelungen in Absatz 9. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.
 
(13) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Der Jahresbericht ist dem Protokoll anzuheften. Jedes Mitglied besitzt das Recht auf Einsicht in das Protokoll.
 
 
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
 
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich erscheint oder wenn die Einberufung von mindestens 25 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt wird. Die Mitgliederversammlung muss längstens vier Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
 (2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen in §9 der Satzung entsprechend.
 
§ 11 Der Vorstand
 
Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus 
• dem 1. Vorsitzenden • dem 2. Vorsitzenden • dem Vorstand Finanzen
 
(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.  Durch einen Vorstandsbeschluss kann auch ein einzelnes Vorstandsmitglied zu der dem Beschluss entsprechenden Handlung berechtigt werden, den Verein zu vertreten.
 
(2) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
 
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
 
(4) Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes übernimmt kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Vereinsmitglied, welches vom Vorstand berufen wird. Bei mehr als einem Vorstandsmitglied wird der Vorstand neu gewählt. Es wird mit einer Frist von zwei Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen.
 
(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der u.a. die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt werden.
 
§ 12 Beschlussfassung des Vorstandes
 
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen.
 
(2) Der Vorstand soll in der Regel zweimonatlich tagen.
 
(3) Vorstandssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, per E-Mail, schriftlich oder telefonisch einberufen. Es gilt eine Einberufungsfrist von
mindestens 3 Tagen. Die Frist kann bei Einstimmigkeit über den Termin umgangen werden. Einer Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
 
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind.
 
(5) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt.
 
(6) Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zeitnah zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Recht auf Einsicht in das Vorstandsprotokoll besteht seitens der Mitglieder nicht. Das gilt nicht für die Passagen, die sich mit dem betreffenden Mitglied befassen. Vorstandsmitglieder haben immer das Recht auf Einsicht.
 
(7) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
 
(8) Sämtliche Beschlüsse des Vorstandes haben sofortige Gültigkeit. Gegen alle Beschlüsse kann seitens der stimmberechtigten Mitglieder auf schriftlichem Wege Einspruch beim Vorstand erhoben werden. Für den Fall, dass sich mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder gegen einen gefassten Vorstandsbeschluss aussprechen, wird über diesen auf der nächsten Mitgliederversammlung erneut beraten und beschlossen. Es gelten die Regelungen in §9, ggf. §10 der Satzung entsprechend. Bis zu dieser nächsten Mitgliederversammlung ist der jeweilige Beschluss weiterhin vollständig gültig.
 
 
§ 13 Vergütung des Vorstands, der Mitglieder, Aufwandsersatz
 
(1) Vorstandsmitglieder und Mitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie können bei Bedarf eine angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Zeit – oder Arbeitsaufwand erhalten. Über die Gewährung, Art und Höhe der Vergütung beschließt die Mitgliederversammlung. Für den Abschluss von Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand gemäß § 26 BGB (§ 6 Abs. 2 der Satzung) zuständig.
 
(2) Aufwendungen für den Verein werden gemäß § 670 BGB gegen Vorlage von Belegen ersetzt. 
 
§ 14 Kassenprüfung
 Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht Vorstandsmitglied ist, für die Dauer von zwei Jahren. Dieser überprüft am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Der Kassenprüfer erstattet Bericht in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.
 
§ 15 Datenschutz im Verein 
 
1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
 
2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf: 
 
• Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten • Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind • Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt • Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war. 
 
3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. 
 
4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten für die Dauer von zwei Jahren.
 
§ 16 Haftung des Vereins
 
1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 720,00 € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 
 
2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Verfolgung der Vereinsziele und des Vereinszweck oder bei
Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
 
§ 17 Satzungsänderungen und Auflösung
 
(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den Mitgliedern bis spätestens eine Woche vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten.
 
(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
 
(3) Bei Auflösung oder bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins fällt das gesamte Vermögen an Die Arche" christliches Kinder- und Jugendwerk e.V. Cottbusser Str. 23, 12627 Berlin, unter der Auflage, es alsbald ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des §2 der Satzung zuzuführen und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden. Das betrifft jedoch nicht die Mittel und Wertgegenstände, die zur Aufrechterhaltung und Durchführung des Projektes Radio Queerlive benötigt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber endgültig.